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Gesetzliche Vorschriften für Schweizer Taschenmesser und andere Messer

In Deutschland unterliegt das Führen und Tragen von Messern in der Öffentlichkeit besonderen gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen.

Insbesondere das Führen und Tragen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm in der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn diese in einem verschlossenen Behälter transportiert werden oder ein berechtigter Grund vorliegt.

Vorbehaltlich zahlreicher Ausnahmen ist das Führen und Mitführen von Messern an bestimmten öffentlich zugänglichen Orten ebenfalls verboten.

Darüber hinaus können polizeiliche Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung sogenannter Waffenverbotszonen vorsehen.

Es ist jedoch zulässig, ein Messer durch diese öffentlich zugänglichen Orte und Waffenverbotszonen zu führen, wenn das Messer nicht zugriffsbereit ist; ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.

In Österreich können lokale Beschränkungen gelten, die das Führen und Tragen eines Messers an bestimmten öffentlich zugänglichen Orten unabhängig von berechtigten Gründen verbieten.

Haftungsausschluss

Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sind auch nicht als solche gedacht; stattdessen dienen alle bereitgestellten Informationen nur allgemeinen Informationszwecken.

Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an die örtliche Polizei oder Behörde.

Der SV Darmstadt 1898 e.V. lehnt ausdrücklich jegliche Haftung für Handlungen oder Unterlassungen ab, die auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen erfolgen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.